Büro · ArbStättV Anhang 6.1 Bildschirmarbeitsplatz – Brille, Pausen, Checkliste
Die häufigste Frage zuerst: Wer zahlt die Bildschirmbrille? Darunter die Checkliste für die Begehung, Absatz für Absatz nach der Arbeitsstättenverordnung – zum Ausfüllen und Ausdrucken, ohne Anmeldung.
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Wer zahlt die Bildschirmbrille?
Der Arbeitgeber – aber nur unter zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Den Beschäftigten sind spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn
- das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig sind, und
- normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
(ArbMedVV, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1.) Daraus folgt dreierlei, und es erspart viele Streitgespräche:
- Der Weg führt über die Vorsorge, nicht über den Optiker. Wer sich selbst eine Brille kauft und die Rechnung einreicht, hat keinen Anspruch aus dieser Vorschrift.
- Wer mit seiner normalen Brille am Bildschirm gut zurechtkommt, bekommt keine zweite bezahlt – »nicht geeignet« ist die Voraussetzung.
- Bezahlt wird im erforderlichen Umfang: die Sehhilfe, die für die Arbeit nötig ist. Ein Markengestell nach Wunsch gehört nicht dazu; viele Betriebe regeln das mit einem festen Zuschuss und lassen die Beschäftigten den Rest selbst wählen.
Die Vorsorge selbst ist ein Angebot, keine Pflichtuntersuchung: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Beschäftigten dürfen ablehnen. Ergibt sie, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, muss der Arbeitgeber diese ermöglichen.
Die Checkliste für die Begehung
Elf Punkte, Absatz für Absatz aus Anhang Nummer 6.1 der Arbeitsstättenverordnung. Ausfüllen, drucken, zu den Unterlagen legen – ohne Anmeldung, alles bleibt im Browser.
Wie oft muss man Pause machen?
Eine feste Zahl steht nirgends. Die Verordnung sagt: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, »dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden« (Anhang 6.1 Abs. 2). Von »zehn Minuten pro Stunde« – der Zahl, die überall zitiert wird – steht dort nichts; sie stammt aus Empfehlungen, nicht aus der Verordnung.
Wichtig ist der Unterschied: Gemeint ist die Unterbrechung, nicht die Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Wer zwischendurch telefoniert, kopiert oder etwas ablegt, unterbricht die Bildschirmarbeit bereits. Die gesetzlichen Ruhepausen nach § 4 ArbZG kommen davon unberührt dazu.
Und im Homeoffice?
Hier trennt die Verordnung sauber, und das wird oft verwechselt: Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, für den Arbeitszeit und Dauer vereinbart sind (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Erst mit dieser Vereinbarung und der Einrichtung gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze auch dort.
Wer nur gelegentlich mit dem Notebook zu Hause arbeitet, hat keinen Telearbeitsplatz in diesem Sinne. Die Grundpflichten des Arbeitsschutzgesetzes – Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung – bleiben davon unberührt.
Gilt das für uns?
Ja – sobald es einen Arbeitsplatz mit Bildschirmgerät in einem Arbeitsraum gibt. Eine Mindeststundenzahl gibt es nicht: »Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind« (§ 2 Abs. 5 ArbStättV). Die früher übliche Frage »ab wie vielen Stunden?« beantwortet die Verordnung nicht mehr – sie stellt sie nicht.
Nicht, wenn kein Arbeitsraum im Spiel ist: Das Notebook beim Kunden oder im Zug ist kein Bildschirmarbeitsplatz im Sinne der Verordnung, und der gelegentliche Küchentisch zu Hause auch nicht (§ 2 Abs. 7 zum Telearbeitsplatz). Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach Arbeitsschutzgesetz gelten trotzdem – nur eben nicht Anhang 6.1.
§ 2 Abs. 5 und 7 ArbStättV, abgerufen am 20.09.2026.
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Quellen und Rechtliches
Quellen: § 2 Abs. 5 und 7 sowie Anhang Nummer 6.1 der Arbeitsstättenverordnung (gesetze-im-internet.de) und ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 20.09.2026. Welche Maßnahmen in Ihrem Betrieb nötig sind, ergibt die Gefährdungsbeurteilung; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Fragen zum Bildschirmarbeitsplatz
Muss der Arbeitgeber die Bildschirmbrille zahlen?
Ja, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind – dann im erforderlichen Umfang (ArbMedVV, Anhang Teil 4 Abs. 2). Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Ist die Augenuntersuchung Pflicht?
Für den Arbeitgeber ist das Angebot Pflicht, für die Beschäftigten die Teilnahme nicht: Es ist Angebotsvorsorge. Ergibt sie, dass eine augenärztliche Untersuchung erforderlich ist, muss der Arbeitgeber diese ermöglichen.
Wie viele Pausen stehen mir am Bildschirm zu?
Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Zahl. Sie verlangt, dass die Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird (Anhang 6.1 Abs. 2). Die verbreiteten »zehn Minuten pro Stunde« stehen dort nicht; die Ruhepausen nach § 4 ArbZG kommen separat dazu.
Ab wie vielen Stunden ist es ein Bildschirmarbeitsplatz?
Eine Stundengrenze gibt es nicht. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze in Arbeitsräumen, die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind (§ 2 Abs. 5 ArbStättV).
Gilt das auch im Homeoffice?
Nur für einen Telearbeitsplatz: einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich mit vereinbarter Arbeitszeit und Dauer (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Gelegentliches Arbeiten mit dem Notebook zu Hause fällt nicht darunter. Gefährdungsbeurteilung →
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