Gefahrstoffverzeichnis · GefStoffV § 6 Gefahrstoffverzeichnis – Vorlage zum Ausfüllen
Fünf Angaben je Stoff verlangt die Gefahrstoffverordnung – mehr nicht. Hier tragen Sie sie ein und nehmen das Verzeichnis als PDF oder CSV für Excel mit. Ohne Anmeldung; die Zeilen bleiben in Ihrem Browser.
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Das Verzeichnis ausfüllen
Was hinein muss – und was nicht
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Es muss mindestens enthalten (§ 6 Abs. 12 GefStoffV):
- die Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- die Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- die Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert sein können,
- einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Die Angaben nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Das Verzeichnis entfällt, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden.
Das Verzeichnis ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, die der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen hat. Diese Seite fasst den Verordnungstext zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: § 6 GefStoffV auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.09.2026.
Und die Arbeitsmittel daneben
Wer Gefahrstoffe führt, führt meist auch Leitern, Absauganlagen, Gefahrstoffschränke und Augenduschen – alles mit eigener Prüffrist. In Kalibrat stehen sie in einem Verzeichnis, mit Frist, Nachweis und Erinnerung vor jeder Fälligkeit; bis 20 Geräte dauerhaft kostenlos.
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Fragen zum Gefahrstoffverzeichnis
Ist ein Gefahrstoffverzeichnis Pflicht?
Ja. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es entfällt, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 ausgeübt werden.
Welche Angaben muss das Verzeichnis enthalten?
Mindestens fünf: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, verwendete Mengenbereiche, Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition und einen Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter.
Wie oft muss es aktualisiert werden?
Eine feste Frist nennt die Verordnung nicht. Das Verzeichnis gehört zur Gefährdungsbeurteilung; ändern sich Stoffe, Mengen oder Arbeitsbereiche, ist es fortzuschreiben.
Reicht eine Excel-Tabelle?
Ja, eine bestimmte Form schreibt die Verordnung nicht vor – die fünf Angaben müssen enthalten und den Beschäftigten zugänglich sein. Hier bekommen Sie beides: das Blatt als PDF und die Tabelle als CSV für Excel.
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