Betriebsanweisung · TRGS 555 Betriebsanweisung für Gefahrstoffe – Generator
Stoff, Arbeitsbereich und die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt eintragen: die sieben Punkte der TRGS 555 füllen sich, der Aushang kommt in Orange aus dem Drucker. Ohne Anmeldung, alles bleibt in Ihrem Browser.
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Die Betriebsanweisung erstellen
Die Betriebsanweisung muss der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung tragen und in verständlicher Form und Sprache zugänglich sein (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Die Vorschläge des Generators ersetzen weder das Sicherheitsdatenblatt noch die Beurteilung – prüfen und ergänzen Sie sie für Ihren Stoff und Ihren Arbeitsplatz.
Erinnerung an die jährliche Unterweisung
Anhand der Betriebsanweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich zu unterweisen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Wir erinnern Sie einmalig, 14 Tage vorher.
Wir schicken zuerst eine Bestätigungsmail – erst mit dem Klick darin wird etwas gespeichert. In jeder Nachricht stehen beide Links: weiter erinnern und abmelden. Reagiert zweimal niemand, hören wir von selbst auf. Keine Werbung, kein Newsletter, keine Weitergabe. Näheres in der Datenschutzerklärung.
Wann sie Pflicht ist
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt. Sie muss mindestens enthalten (§ 14 Abs. 1 GefStoffV):
- Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe – Bezeichnung, Kennzeichnung, mögliche Gefährdungen,
- Informationen über Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen – Hygienevorschriften, Verhütung einer Exposition, Tragen und Verwenden persönlicher Schutzausrüstung,
- Informationen über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen.
Sie ist bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Anhand der Betriebsanweisung wird vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen mündlich unterwiesen; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu unterschreiben (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Nachweis mit Unterschriftenliste →
Woher die Angaben kommen: das Sicherheitsdatenblatt
Der Lieferant muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) mitliefern; es hat 16 Abschnitte nach Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Für die Betriebsanweisung brauchen Sie daraus:
| Für diesen Punkt | SDB-Abschnitt |
|---|---|
| Bezeichnung und Kennzeichnung | 1 und 2 |
| Gefahren, H- und P-Sätze | 2 |
| Erste Hilfe | 4 |
| Löschmittel im Brandfall | 5 |
| Verschütten, Freisetzung | 6 |
| Handhabung und Lagerung | 7 |
| Schutzausrüstung, Grenzwerte | 8 |
| Entsorgung | 13 |
Dieselben Angaben füllen das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV – Bezeichnung, Einstufung, Menge, Arbeitsbereich und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Quellen: §§ 6 und 14 GefStoffV (gesetze-im-internet.de), Gliederung nach TRGS 555, Farbempfehlung nach DGUV Information 211-010; abgerufen am 19.09.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
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Fragen zur Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
Wann brauche ich eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe?
Sobald Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben. Der Arbeitgeber muss ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich machen, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt (§ 14 Abs. 1 GefStoffV).
Welche Gliederung ist vorgeschrieben?
Die der TRGS 555: Arbeitsbereich und Tätigkeit, Gefahrstoff, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe, sachgerechte Entsorgung.
Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Betriebsanweisung?
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist die Quelle der Angaben; die Betriebsanweisung übersetzt sie auf den Arbeitsplatz im eigenen Betrieb, in verständlicher Form und Sprache.
Wie oft muss unterwiesen werden?
Vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen und mündlich. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu unterschreiben (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Vorlage für den Nachweis →
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