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Gefährdungsbeurteilung · BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel – mit begründeter Prüffrist

Arbeitsmittel wählen, Verwendung beschreiben: der Generator schlägt Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und eine Prüffrist mit Begründung nach TRBS 1201 vor. Ohne Anmeldung, die Angaben bleiben in Ihrem Browser. Am Ende steht das Dokument nach § 3 Abs. 8 BetrSichV zum Unterschreiben.

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Frist am Gerät
Gerät mit Prüffrist, Prüfhistorie und nächster Fälligkeit

Die Beurteilung erstellen

Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

Vorschläge für diese Art – passen Sie sie an. Technische Maßnahmen gehen vor organisatorischen, diese vor personenbezogenen (§ 4 Abs. 2 BetrSichV).

Prüffrist

Wie wird es verwendet?

Abweichung und Wirksamkeit

Abweichung von Technischen Regeln (§ 3 Abs. 8 Nr. 3)
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen – vor der ersten Verwendung (§ 4 Abs. 5 BetrSichV; TRBS 1111 Abschnitt 4.2 Abs. 7)

Die Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 1 BetrSichV) und darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3). Die Vorschläge des Generators sind ein Anfang, keine fertige Beurteilung – prüfen und ergänzen Sie sie für Ihre Verwendung.

Die Frist steht fest – wer erinnert an die Prüfung?

In Kalibrat legen Sie dieselbe Beurteilung kostenlos an, für jede Geräteart einmal. In Kraft gesetzt, trägt sich die Frist in alle Geräte der Art ein, Kalibrat zählt die Befunde Ihrer Prüfungen für die Begründung mit und erinnert vor jeder Fälligkeit – und an die Überprüfung der Beurteilung selbst. Bis 20 Geräte dauerhaft kostenlos.

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Was die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel enthalten muss

Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat (§ 4 Abs. 1 BetrSichV). Dokumentiert werden vor der ersten Verwendung mindestens (§ 3 Abs. 8 BetrSichV):

  1. die Gefährdungen bei der Verwendung,
  2. die Schutzmaßnahmen,
  3. wie die Anforderungen eingehalten werden, wenn von den Technischen Regeln abgewichen wird,
  4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen und die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen,
  5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen.

Die Gefährdungsfaktoren nennt die TRBS 1111 in Abschnitt 5.3: mechanische Gefährdungen, Absturz, elektrische Gefährdungen, Dampf und Druck, Brand und Explosion, thermische Gefährdungen, physikalische Einwirkungen wie Lärm und Vibration, Arbeitsumgebung, physische und psychische Belastungen. Für gleichartig verwendete Arbeitsmittel darf die Beurteilung zusammengefasst werden (TRBS 1111 Abschnitt 4.2 Abs. 4) – zwanzig Leitern, eine Beurteilung.

Wie die Prüffrist festgelegt wird

Die Frist ist ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Sie muss so bemessen sein, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Die Kriterien nennt die TRBS 1201 in Abschnitt 6.1: die Einsatzbedingungen, die Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen und Ausfallverhalten, Unfälle oder gehäufte Mängel an vergleichbaren Arbeitsmitteln. Für den Einschichtbetrieb hat sich in vielen Fällen ein jährlicher Abstand bewährt (TRBS 1201 Anhang 4); Mehrschichtbetrieb kann kürzere, nur gelegentliche Verwendung längere Abstände begründen. Gesetzliche Höchstfristen – etwa für Krane nach Anhang 3 BetrSichV – dürfen nicht überschritten werden. Zum Prüffristen-Rechner →

Häufige Fragen

Fragen zur Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Ist die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel Pflicht?

Ja. Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat (§ 4 Abs. 1 BetrSichV); das Ergebnis ist vor der ersten Verwendung zu dokumentieren (§ 3 Abs. 8).

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Nur fachkundige Personen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Hat der Arbeitgeber die Kenntnisse nicht selbst, muss er sich fachkundig beraten lassen. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.

Brauche ich für jedes Gerät eine eigene?

Nein. Für gleichartig verwendete Arbeitsmittel darf sie zusammengefasst werden (TRBS 1111 Abschnitt 4.2 Abs. 4). Wird ein Gerät anders verwendet, braucht es eine eigene.

Wie oft muss sie überprüft werden?

Einen festen Zeitraum nennt die Verordnung nicht; der Arbeitgeber legt ihn fest. Sofort zu aktualisieren ist sie bei sicherheitsrelevanten Änderungen, neuen Erkenntnissen etwa aus Unfällen, und wenn Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind (§ 3 Abs. 7 BetrSichV). Auch eine Überprüfung ohne Änderung wird mit Datum vermerkt.

Ist der Generator kostenlos?

Ja, ohne Anmeldung – gerechnet wird in Ihrem Browser, nichts verlässt die Seite. Wer die Fristen mit Erinnerung führen will, legt die Beurteilung in Kalibrat an: bis 20 Geräte dauerhaft kostenlos.

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