UVV-Prüfung · Unfallverhütungsvorschriften UVV-Prüfung im Betrieb – Fristen, Prüfer, Nachweise.
Firmenwagen, Gabelstapler, Kran, Hebebühne, Rolltor: Für jedes gilt eine eigene Unfallverhütungsvorschrift mit eigener Frist. Kalibrat kennt sie, zeigt die Prüfpunkte je Geräteart und erinnert, bevor eine UVV-Prüfung fällig wird.
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Was ist die UVV-Prüfung?
UVV steht für Unfallverhütungsvorschriften – die Vorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschriften). Zusammen mit der Betriebssicherheitsverordnung verlangen sie, dass Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen durch einen Sachkundigen bzw. eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden – und dass das dokumentiert ist.
UVV-Prüfungen und ihre Fristen
Die häufigsten UVV-Prüfungen im Betrieb, mit Rechtsgrundlage und dem, der prüfen darf:
| Arbeitsmittel / Gerät | Richtwert | Rechtsgrundlage und Regelwerk | Wer prüft |
|---|---|---|---|
| Betriebsfahrzeug / Anhänger (UVV) | jährlich | § 57 DGUV Vorschrift 70; § 29 StVZO (HU) | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Flurförderzeug / Gabelstapler | jährlich | § 37 DGUV Vorschrift 68; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Kran / Krananlage (jährliche Prüfung) | jährlich | § 26 DGUV Vorschrift 52; § 14 BetrSichV; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8 | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Kran – Sachverständigenprüfung (4-jährlich) | alle 4 Jahre | § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 52 (kraftbetrieben; ab 14. Betriebsjahr jährlich) | Sachverständige/r |
| Hebezeug / Winde / Hub- und Zuggerät | jährlich | DGUV Vorschrift 54; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8 | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Anschlag-/Lastaufnahmemittel (Ketten, Gurte, Seile) | jährlich | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8; DGUV Information 209-013; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Hubarbeitsbühne | jährlich | DGUV Grundsatz 308-008; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Kraftbetätigtes Tor / Tür | jährlich | ASR A1.7; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Leiter / Tritt | jährlich | DGUV Information 208-016; § 14 BetrSichV; DIN EN 131 | Befähigte Person (TRBS 1203) |
| Regalanlage | jährlich | DIN EN 15635; DGUV Regel 108-007 | Befähigte Person (TRBS 1203) |
| Werkzeugmaschine (Dreh-/Fräsmaschine, CNC) | jährlich | § 14 BetrSichV; DGUV Vorschrift 1; DIN EN ISO 16090 / 23125 | Befähigte Person (TRBS 1203) |
| Presse / Umformmaschine | jährlich | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.3; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| PSA gegen Absturz / Anschlagpunkt | jährlich | DGUV Regel 112-198/199; DIN EN 365; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Ortsveränderliches elektrisches Betriebsmittel | jährlich | § 5 DGUV Vorschrift 3, Tab. 1B; DIN VDE 0701-0702 | Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3) |
Die Fristen sind Richtwerte bzw. Mindestfristen der jeweiligen Vorschrift. Wo Einsatz und Beanspruchung es verlangen, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung kürzere fest (§ 3 BetrSichV). Alle Prüffristen →
Checklisten für die UVV-Prüfung
Diese Prüfpunkte zeigt Kalibrat bei der Prüfung – je Geräteart eigene:
Firmenwagen, Betriebsfahrzeug, Anhänger
- Bremsen, Lenkung und Bereifung (Profil, Schäden, Radbefestigung)
- Beleuchtung, Blinker, Hupe, Scheiben, Wischer und Spiegel
- Sicherheitsgurte, Sitze, Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten
- Aufbauten, Ladungssicherung, Anhängekupplung bzw. Ladebordwand – soweit vorhanden
- Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO gültig
Gabelstapler und Flurförderzeuge
- Bremsen, Lenkung, Hydraulik, Hubgerüst, Gabelzinken
- Beleuchtung, Warneinrichtung, Rückhaltesystem
- Batterie/Antrieb, Leckagen, Bereifung
- Tragfähigkeitsschild und Betriebsanleitung vorhanden
Krane
- Sicht- und Funktionsprüfung Tragkonstruktion, Laufbahn, Endschalter
- Hubwerk, Bremsen, Seil/Kette (Ablegereife DIN 15020 / ISO 4309)
- Lasthaken inkl. Hakenmaulaufweitung und Sicherungsklappe
- Not-Halt, Steuerung, Warneinrichtung, Tragfähigkeitsangabe lesbar
- Kranbuch / Prüfbuch geführt und vollständig
Hubarbeitsbühnen
- Tragkonstruktion, Arbeitskorb, Geländer und Zugangstür unbeschädigt
- Hydraulik, Schläuche und Zylinder ohne Leckagen
- Not-Halt, Notablass und Überlastsicherung funktionsfähig
- Abstützungen, Fahrwerk und Bereifung in Ordnung
- Prüfbuch geführt, Tragfähigkeitsschild und Betriebsanleitung vorhanden
Kraftbetätigte Tore und Türen
- Sicherheitseinrichtungen der Schließkanten wirksam
- Federn, Seile und Fangvorrichtung ohne Mängel
- Notentriegelung funktionsfähig
- Prüfbuch nach ASR A1.7 geführt
Maschinen
- Schutzeinrichtungen und Verriegelungen wirksam (§ 14 BetrSichV)
- Not-Halt-Einrichtung funktionsfähig
- Sicht-/Funktionsprüfung, Leckagen, Verschleiß
- Kennzeichnung, Betriebsanleitung und CE vorhanden
UVV-Prüfung dokumentieren – ohne Ordner
- Jedes Fahrzeug, jeder Stapler, jede Maschine mit Nummer, Standort und Verantwortlichem in einem Verzeichnis.
- Prüfung mit den Punkten oben, Ergebnis, Prüfer und Datum – fremde Prüfdienste mit Firma und Prüfbericht als Anhang.
- Mängel sperren das Gerät, bis es instand gesetzt ist.
- Erinnerung vor jeder Frist, Prüfplakette mit QR-Code, Nachweis als PDF für Berufsgenossenschaft, Versicherung und Audit.
Fragen zur UVV-Prüfung
Wie oft muss die UVV-Prüfung beim Firmenwagen gemacht werden?
Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ersetzt diese Prüfung nicht.
Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?
Ein Sachkundiger bzw. eine befähigte Person nach TRBS 1203 – je nach Arbeitsmittel mit der passenden Fachkunde, etwa für Krane, Stapler oder Tore. Für manche Anlagen sind zusätzlich Sachverständige oder eine zugelassene Überwachungsstelle vorgeschrieben, zum Beispiel für kraftbetriebene Krane oder Druckbehälter. Wer als befähigte Person gilt →
Was ist der Unterschied zwischen UVV-Prüfung und Hauptuntersuchung?
Die Hauptuntersuchung (HU) prüft die Verkehrssicherheit nach § 29 StVZO. Die UVV-Prüfung prüft den betriebssicheren Zustand als Arbeitsmittel nach der Unfallverhütungsvorschrift. Für Firmenfahrzeuge sind beide nötig.
Wie oft müssen Gabelstapler und Krane geprüft werden?
Gabelstapler nach § 37 DGUV Vorschrift 68 mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen. Krane nach § 26 DGUV Vorschrift 52 ebenfalls mindestens jährlich; kraftbetriebene Krane zusätzlich alle vier Jahre durch einen Sachverständigen, ab dem 14. Betriebsjahr jährlich.
Gibt es eine Software für die UVV-Prüfung?
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