BetrSichV · Betriebssicherheitsverordnung Betriebssicherheitsverordnung – was der Betrieb tun muss.
Jede Leiter, jede Maschine, jeder Kompressor ist ein Arbeitsmittel. Die BetrSichV verlangt dafür vier Dinge: beurteilen, schützen, prüfen, nachweisen. Hier steht, was genau – mit dem Paragrafen dazu.
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Für wen gilt die BetrSichV?
Für jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden (§ 1). Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen (§ 2 Abs. 1) – vom Akkuschrauber bis zum Kran. Zur Verwendung gehört jede Tätigkeit damit, auch Reinigen, Prüfen und Transportieren (§ 2 Abs. 2).
Die Pflichten in der Reihenfolge, in der sie anfallen
- Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung (§ 3 Abs. 1). Einzubeziehen sind Gefährdungen durch das Arbeitsmittel selbst, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände (§ 3 Abs. 2). Die CE-Kennzeichnung ersetzt sie nicht. Durchführen dürfen sie nur fachkundige Personen (§ 3 Abs. 3).
- Prüfungen und Fristen festlegen (§ 3 Abs. 6): Art und Umfang der Prüfungen, die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen und welche Voraussetzungen die prüfenden Personen erfüllen müssen. Die Fristen sind so zu wählen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.
- Schutzmaßnahmen treffen (§ 4) – technische vor organisatorischen, diese vor personenbezogenen (T-O-P, § 4 Abs. 2) – und ihre Wirksamkeit vor der ersten Verwendung überprüfen (§ 4 Abs. 5).
- Unterweisen und Betriebsanweisung (§ 12): vor der ersten Verwendung, danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten.
- Instand halten (§ 10), unter Berücksichtigung der Herstellerangaben.
- Prüfen lassen (§ 14) durch eine zur Prüfung befähigte Person: nach der Montage, wiederkehrend nach den festgelegten Fristen, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen oder längerem Stillstand.
- Dokumentieren: die Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Verwendung (§ 3 Abs. 8), jede Prüfung mit Art, Umfang, Ergebnis und Name und Unterschrift des Prüfers (§ 14 Abs. 7). Elektronisch ist ausdrücklich erlaubt.
- Regelmäßig überprüfen (§ 3 Abs. 7): die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen, nach Unfällen oder unwirksamen Maßnahmen sofort aktualisieren – und auch vermerken, wenn die Überprüfung nichts geändert hat.
Verwendet werden darf ein Arbeitsmittel erst, wenn die Gefährdungsbeurteilung gemacht, die Schutzmaßnahmen getroffen und die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind (§ 4 Abs. 1 und 4).
Was in die Gefährdungsbeurteilung gehört
Mindestens (§ 3 Abs. 8):
- die Gefährdungen bei der Verwendung,
- die Schutzmaßnahmen,
- wie die Anforderungen eingehalten werden, wenn von den Technischen Regeln (TRBS) abgewichen wird,
- Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen,
- das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen.
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Prüffristen: selbst festgelegt – mit Höchstgrenzen
Für die meisten Arbeitsmittel nennt die BetrSichV keine feste Frist. Der Arbeitgeber legt sie in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6). Die Technischen Regeln und die Unfallverhütungsvorschriften geben Richtwerte:
| Arbeitsmittel / Gerät | Richtwert | Rechtsgrundlage und Regelwerk | Wer prüft |
|---|---|---|---|
| Leiter / Tritt | jährlich | DGUV Information 208-016; § 14 BetrSichV; DIN EN 131 | Befähigte Person (TRBS 1203) |
| Werkzeugmaschine (Dreh-/Fräsmaschine, CNC) | jährlich | § 14 BetrSichV; DGUV Vorschrift 1; DIN EN ISO 16090 / 23125 | Befähigte Person (TRBS 1203) |
| Presse / Umformmaschine | jährlich | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.3; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Flurförderzeug / Gabelstapler | jährlich | § 37 DGUV Vorschrift 68; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Hubarbeitsbühne | jährlich | DGUV Grundsatz 308-008; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Anschlag-/Lastaufnahmemittel (Ketten, Gurte, Seile) | jährlich | DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8; DGUV Information 209-013; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Kraftbetätigtes Tor / Tür | jährlich | ASR A1.7; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10; § 14 BetrSichV | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Kran / Krananlage (jährliche Prüfung) | jährlich | § 26 DGUV Vorschrift 52; § 14 BetrSichV; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8 | Sachkundige/r bzw. befähigte Person nach DGUV |
| Druckbehälter / Kompressor – äußere Prüfung | alle 2 Jahre | § 15 u. Anhang 2 Abschn. 4 BetrSichV; TRBS 1201 | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Druckbehälter – innere Prüfung (5 Jahre) | alle 5 Jahre | Anhang 2 Abschn. 4 Nr. 5 BetrSichV | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Druckbehälter – Festigkeitsprüfung (10 Jahre) | alle 10 Jahre | Anhang 2 Abschn. 4 Nr. 5 BetrSichV | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
Fest vorgegeben sind Höchstfristen für bestimmte Anlagen, zum Beispiel:
- Krane (Anhang 3 Abschnitt 1): kraftbetriebene Krane mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person, je nach Bauart zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen.
- Aufzugsanlagen (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1): Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, höchstens alle zwei Jahre.
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1): mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit.
- Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4): Höchstfristen für äußere und innere Prüfung und Festigkeitsprüfung nach Tabelle – siehe oben.
Richtwerte sind Anhaltspunkte, keine Freibriefe: Wo Einsatz und Beanspruchung es verlangen, gehört eine kürzere Frist in die Gefährdungsbeurteilung. Alle Prüffristen →
Wer prüfen darf
Die zur Prüfung befähigte Person: wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Kenntnisse hat (§ 2 Abs. 6). Welche Voraussetzungen sie im eigenen Betrieb erfüllen muss, legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6). Bei der Prüfung ist sie nicht weisungsgebunden (§ 14 Abs. 6). Für überwachungsbedürftige Anlagen ist teils eine zugelassene Überwachungsstelle vorgeschrieben. Wer als befähigte Person gilt →
Was bei Verstößen droht
§ 22 BetrSichV nennt die Ordnungswidrigkeiten, unter anderem: eine Gefährdung nicht oder nicht rechtzeitig beurteilen, die Beurteilung nicht dokumentieren oder nicht aktualisieren, ein Arbeitsmittel ohne Gefährdungsbeurteilung verwenden, Beschäftigte nicht unterweisen, vorgeschriebene Prüfungen nicht durchführen oder nicht aufzeichnen lassen. Die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).
Die BetrSichV im Betrieb umsetzen – ohne Ordner
- Alle Arbeitsmittel in einem Verzeichnis, mit Nummer, Standort und Verantwortlichem.
- Gefährdungsbeurteilung je Geräteart oder Gerät nach § 3 – die festgelegte Prüffrist geht direkt in den Prüfkalender.
- Prüfungen mit Checkliste, Ergebnis, Prüfer und Datum; Mängel sperren das Gerät.
- Erinnerung vor jeder Frist, Nachweise als PDF für Berufsgenossenschaft, Behörde und Audit.
Nächste Prüfung berechnen → · Elektrische Betriebsmittel nach DGUV V3 →
Diese Seite fasst den Verordnungstext zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt Aufgabe und Verantwortung des Arbeitgebers. Maßgeblich ist der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de (abgerufen am 19.09.2026).
Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Was regelt die Betriebssicherheitsverordnung?
Die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Instandhaltung, Prüfungen und deren Dokumentation – dazu besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Wie oft müssen Arbeitsmittel nach BetrSichV geprüft werden?
Die Verordnung nennt für die meisten Arbeitsmittel keine feste Frist. Der Arbeitgeber legt sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, so dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann (§ 3 Abs. 6). Für Krane, Aufzüge, Druckanlagen und Ex-Anlagen gelten Höchstfristen aus den Anhängen 2 und 3. Nächste Prüfung berechnen →
Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich sein?
Das Ergebnis ist vor der ersten Verwendung zu dokumentieren (§ 3 Abs. 8). Die Dokumentation darf auch elektronisch sein.
Was ist der Unterschied zwischen BetrSichV und DGUV Vorschriften?
Die BetrSichV ist eine staatliche Verordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes. Die DGUV Vorschriften sind Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Beide gelten nebeneinander; die DGUV Vorschriften nennen für einzelne Arbeitsmittel Fristen, etwa DGUV Vorschrift 3 für elektrische Betriebsmittel. DGUV V3 im Betrieb →
Wie lange müssen Prüfnachweise aufbewahrt werden?
Nach § 14 Abs. 7 mindestens bis zur nächsten Prüfung. Bei Kranen über die gesamte Verwendungsdauer (Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.3), bei überwachungsbedürftigen Anlagen ebenfalls über die gesamte Verwendungsdauer am Betriebsort (§ 17 Abs. 1).
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