Befähigte Person: wer im Betrieb prüfen darf
„Wir schicken den Meier auf einen Lehrgang, dann ist er befähigte Person.“ – So funktioniert es nicht, und das ist keine Formalie: wenn nach einem Unfall gefragt wird, wer die Prüfung durchgeführt hat und warum er das durfte, hängt daran die Haftung.
Die Definition, und was sie bedeutet
§ 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung nennt drei Voraussetzungen, die gemeinsam vorliegen müssen. Die TRBS 1203 füllt sie aus:
| Voraussetzung | Was gemeint ist |
|---|---|
| Berufsausbildung | Eine abgeschlossene fachliche Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation, die zu den Kenntnissen führt, die für das jeweilige Arbeitsmittel gebraucht werden. Ein Industriemechaniker für die Krananlage, eine Elektrofachkraft für elektrische Betriebsmittel. |
| Berufserfahrung | Nachweisliche Zeit der praktischen Tätigkeit mit vergleichbaren Arbeitsmitteln. Die TRBS nennt keine feste Jahreszahl – üblich sind je nach Arbeitsmittel ein bis mehrere Jahre. |
| Zeitnahe berufliche Tätigkeit | Der Punkt, den fast alle übersehen. Wer seit acht Jahren nicht mehr an Kranen arbeitet, ist für Krane keine befähigte Person mehr, auch mit Lehrgangsurkunde von damals. Die Kenntnisse müssen aktuell sein. |
Es ist kein Titel, sondern eine Zuordnung. Niemand ist „befähigte Person“ im Allgemeinen. Man ist es für ein bestimmtes Arbeitsmittel oder eine bestimmte Art davon. Derselbe Mitarbeiter kann für Leitern befähigt sein und für Druckbehälter nicht.
Was ein Lehrgang leistet – und was nicht
Ein Seminar „Befähigte Person für …“ ist ein praktischer Weg, die geforderten Fachkenntnisse zu erwerben und zu belegen. Es ist nicht vorgeschrieben, und es ersetzt weder Ausbildung noch Erfahrung noch die aktuelle Tätigkeit.
Umgekehrt gilt: Wer die drei Voraussetzungen erfüllt, braucht keinen Lehrgang, um prüfen zu dürfen. In der Praxis empfiehlt er sich trotzdem, weil er zeigt, dass man sich mit den einschlägigen Regelwerken befasst hat – und weil er im Streitfall etwas Vorzeigbares ist.
Wer die Feststellung trifft
Der Arbeitgeber. Er beurteilt, ob jemand die Voraussetzungen für ein bestimmtes Arbeitsmittel erfüllt, und beauftragt ihn. Diese Beurteilung sollte schriftlich vorliegen: wer, wofür, auf welcher Grundlage, ab wann.
Eine formlose Bestellung genügt. Sie muss nur zwei Fragen beantworten können, wenn sie gestellt werden: Warum durfte diese Person das prüfen? und Wer hat das entschieden?
Wann es nicht die eigene befähigte Person sein darf
Für einige Arbeitsmittel verlangen die Vorschriften mehr:
- Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) – bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV, etwa größeren Druckbehältern und Aufzügen.
- Sachverständige – bei kraftbetriebenen Kranen für die wiederkehrende Prüfung nach § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 52, in der Regel alle vier Jahre, ab dem vierzehnten Betriebsjahr jährlich.
- Elektrofachkraft – für elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3. Was dort im Einzelnen gilt →
- Sachkundige nach DIN 14406-4 – für die Instandhaltung von Feuerlöschern.
In der Übersicht steht je Arbeitsmittel, welche Qualifikation erwartet wird →
Der Punkt, der bei Begehungen wirklich fehlt
Nicht die Befähigung selbst – die haben die meisten Werkstätten im Haus. Was fehlt, ist die Verbindung zwischen Prüfung und Person: In der Liste steht ein Häkchen und ein Datum, aber nicht, wer geprüft hat. Und damit lässt sich nicht mehr zeigen, dass es jemand mit der nötigen Qualifikation war.
Das ist auch der Grund, warum ein Prüfnachweis den Namen tragen sollte und nicht nur ein Kürzel, das in fünf Jahren niemand mehr auflösen kann.
Wie Kalibrat das festhält
Jede Prüfung trägt den Prüfer namentlich; er wird beim Speichern aus dem angemeldeten Zugang übernommen und lässt sich nicht nachträglich ändern. Je Zugang lassen sich Qualifikation und deren Gültigkeit hinterlegen, und jeder Gerätedatensatz führt die für ihn erwartete Befähigung mit – beides steht damit im Nachweis nebeneinander. Ein automatischer Abgleich findet nicht statt: welche Befähigung im Einzelfall genügt, entscheidet der Arbeitgeber, nicht ein Programm.
Kostenlos ausprobierenKurz gefasst
- Drei Voraussetzungen zusammen: Ausbildung, Erfahrung, zeitnahe Tätigkeit.
- Kein Titel, sondern eine Feststellung des Arbeitgebers – bezogen auf ein bestimmtes Arbeitsmittel.
- Ein Lehrgang ist nützlich und belegt Kenntnisse, ist aber weder vorgeschrieben noch ausreichend.
- Für Krane, überwachungsbedürftige Anlagen, Elektrik und Feuerlöscher gelten weitergehende Anforderungen.
- Im Nachweis muss stehen, wer geprüft hat – sonst nützt die beste Befähigung nichts.
Stand: September 2026. Diese Seite gibt den fachlichen Sachstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die jeweils geltenden Fassungen von BetrSichV, TRBS 1203 und den DGUV-Vorschriften.